Satzung
des Tierschutzvereins Gera und Umgebung e.V.
in der Fassung vom 04. Dezember 2014
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Gera und Umgebung e.V. und ist unter der Nr.
YR 280411 im Vereinsregister beim Amtsgericht Gera eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist: Unteres Dorf 20 in D-07549 Gera-Röppisch.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet Gera und die städtische Umgebung.
(3) Zweck des Vereins ist es, unter Ausschluss konfessioneller oder politischer
Gesichtspunkte den Tierschutzgedanken in die breite Öffentlichkeit zu tragen,
Durch Aufklärung und durch gutes Beispiel, Verständnis für alle Tiere zu
wecken, ihr Wohlergehen zu fördern.
Aufgaben im Einzelnen sind:
- im Sinne des geltenden Rechts, den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern,
- Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken und ihr Wohlergehen zu fördern,
- Tierquälerei, Misshandlung und Tiermissbrauch in Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden
sowie Institutionen und Verbänden fachverwandter Zielrichtungen zu verhüten und
die Durchsetzung der art- und verhaltensgerechten Haltung mit o.g. Institutionen zu bewirken,
- falls erforderlich, die strafrechtliche Verfolgung bei Missbrauch nach den jeweils
geltenden Vorschriften zu veranlassen,
- eine tierärztliche Notversorgung von Fundtieren sowie Kastrationen von frei lebenden
Katzen zu organisieren,
- Fundtiere zu versorgen, zu betreuen und an Tierfreunde zu vermitteln.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht in erster Linie
verfolgt. Mittel des Vereins dürfen nur für die Verwirklichung der
satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das
14. Lebensjahr vollendet haben und bedürfen bis zum 18. Lebensjahr der schriftlichen Zustimmung
der Erziehungsberechtigten.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über
die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung durch den Vorstand
ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muss, nach
Regelung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein und unter Beifügung der
Mitgliedskarte. Eine Rückzahlung bereits gezahlter Beitrage erfolgt nicht.
- durch Streichung, wenn der Jahresbeitrag trotz Mahnung innerhalb von drei Monaten
nicht bezahlt wurde, wobei jedoch die Schuld durch Streichung nicht erlischt.
- durch Ausschluss, falls ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins
schädigt oder seines Zwecks zuwiderhandelt.
- durch Tod.
Streichung und Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch
Beschluss des Vorstandes. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Ihre Entscheidung ist endgültig.
(4) Persönlichkeiten, die sich um den Verein außergewöhnlich verdient gemacht haben,
können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung der Vorstand
der Beirat
§ 5 Mitgliedersammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein.
(2) Die Jahreshauptversammlung ist im Laufe eines Kalenderjahres mindestens lx
einzuberufen.
(3) Die Einberufung hierzu hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vor dem
Versammlungstag schriftlich zu erfolgen (Datum des Poststempels). Anträge sind
sieben Tage vor dem festgesetzten Termin mit kurzer Begründung beim Vorstand
schriftlich einzureichen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in gleicher Weise binnen einer Monatsfrist
einzuberufen, wenn der Vorstand dies wünscht oder 25 Prozent der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen.
(5) Die Jahreshauptversammlung beschließt über
1) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
2) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
3) die Zustimmung zu den Vorstandsbeschlüssen und über die Hohe des Mitgliedsbeitrages,
4) die Entlastung des Vorstandes,
5) die Wahl des neuen Vorstandes
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins werden
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer zu
unterschreiben.
§ 6 Vorstand
(1) Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören:
- der Vorsitzende
- der Stellvertreter
- der Schatzmeister
(2) Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beruft der Vorstand kommissarisch ein
Ersatzmitglied, welches durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(4) Der Rücktritt eines Vorstandmitgliedes muss mit einer Frist von 3 Monaten und der
ordnungsgemäßen Übergabe aller vereinsrelevanten Unterlagen schriftlich erklärt
werden.
(5) Die Jahresrechnung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder zu prüfen.
§ 7 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat zur fachlichen Unterstützung
der Tierschutzarbeit ins Leben rufen. Die Beiratsmitglieder haben das Recht an
den Vorstandssitzungen teilzunehmen und die Pflicht, das Vereinsleben aktiv
mitzugestalten. Ein Austritt aus dem Beirat ist ohne Angabe von Gründen mit
einer Frist von 3 Monaten möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich
erfolgen.
§ 8 Beitrag
Die Mitglieder des Vereins haben den Jahresbeitrag bis zum
31.03. eines jeden Jahres zu zahlen. Die Mitgliederversammlung bestimmt auf
Vorschlag des Vorstandes die Höhe des Beitrages für das kommende Jahr.
§ 9 Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die im § 1 genannten
Zwecke verwendet werden. Über die Art der Verwendung bestimmt der Vorstand.
§ 10 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Ein Grund für die Auflösung kann der Wegfall des bisherigen Zweckes, der Wegfall der
Gemeinnützigkeit oder das Fehlen der drei notwendigen Vorstandsmitglieder sein.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbliebene Bar- und Sachvermögen an einen
gemeinnützigen Verein, der von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist und
ausschließlich Tierschutzzwecke im Sinne der Satzung § 1verfolgt.
gez.
Andrea Niendorf, Vorsitzende
gez.
Susann Albersdörfer, Stellvertretende Vorsitzende
gez.
Christine Zyprian, Schatzmeisterin