Satzung
des Tierschutzvereins Gera und Umgebung e.V.
in der Fassung vom 24. August 2024
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Gera und Umgebung e.V. und ist
unter der Nr. YR 280411 im Vereinsregister beim Amtsgericht Gera eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist: Unteres Dorf 20 in D-07549 Gera-Röppisch.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet Gera und die städtische
Umgebung.
(3) Zweck des Vereins ist es, unter Ausschluss konfessioneller oder politischer
Gesichtspunkte den Tierschutzgedanken in die breite Öffentlichkeit zu tragen,
durch Aufklärung und durch gutes Beispiel, Verständnis für alle Tiere zu wecken,
ihr Wohlergehen zu fördern.
Aufgaben im Einzelnen sind:
- im Sinne des geltenden Rechts, den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu
fördern,
- Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken und ihr Wohlergehen zu fördern,
- Tierquälerei, Misshandlung und Tiermissbrauch in Zusammenarbeit mit den
örtlichen Behörden sowie Institutionen und Verbänden fachverwandter
Zielrichtungen zu verhüten und die Durchsetzung der art- und
verhaltensgerechten Haltung mit o.g. Institutionen zu bewirken,
- falls erforderlich, die strafrechtliche Verfolgung bei Missbrauch nach den jeweils
geltenden Vorschriften zu veranlassen,
- eine tierärztliche Notversorgung von Fundtieren sowie Kastrationen von
freilebenden Katzen zu organisieren,
- Fundtiere zu versorgen, zu betreuen und an Tierfreunde zu vermitteln.
- Rettung von Jungwildtieren, wie die Rehkitzrettung vor der Wiesenmahd
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht in erster
Linie verfolgt. Mittel des Vereins dürfen nur für die Verwirklichung der
satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Natürliche Personen
müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben und bedürfen bis zum 18. Lebensjahr
der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung durch den Vorstand ist
nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muss,
nach Regelung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein und unter Beifügung
der Mitgliedskarte. Eine Rückzahlung bereits gezahlter Beitrage erfolgt nicht.
- durch Streichung, wenn der Jahresbeitrag trotz Mahnung innerhalb von drei
Monaten nicht bezahlt wurde, wobei jedoch die Schuld durch Streichung nicht
erlischt.
- durch Ausschluss, falls ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des
Vereins schädigt oder seines Zwecks zuwiderhandelt.
- durch Tod.
Streichung und Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des
Vorstandes. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ihre
Entscheidung ist endgültig.
(4) Persönlichkeiten, die sich um den Verein außergewöhnlich verdient gemacht
haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat und die Kassenprüfer.
§ 5 Mitgliedersammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein.
(2) Die Jahreshauptversammlung ist im Laufe eines Kalenderjahres mindestens lx
einzuberufen.
(3) Die Einberufung hierzu hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen
vor dem Versammlungstag schriftlich zu erfolgen (Datum des Poststempels).
Anträge sind sieben Tage vor dem festgesetzten Termin mit kurzer Begründung
beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in gleicher Weise binnen einer
Monatsfrist einzuberufen, wenn der Vorstand dies wünscht oder 25 Prozent der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen.
(5) Die Jahreshauptversammlung beschließt über:
1) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
2) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
3) die Zustimmung zu den Vorstandsbeschlüssen und über die Höhe des
Mitgliedsbeitrages,
4) die Entlastung des Vorstandes,
5) die Wahl des neuen Vorstandes
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins werden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Versammlungsleiters.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom
Protokollführer zu unterschreiben.
§ 6 Vorstand
(1) Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören:
- der Vorsitzende
- der Stellvertreter
- ein weiteres Mitglied
(2) Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich.
(3) Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre
gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kooptiert der Vorstand
ein Ersatzmitglied, welches ins Vereinsregister eingetragen wird.
(4) Der Rücktritt eines Vorstandmitgliedes muss mit einer Frist von 3 Monaten und der
ordnungsgemäßen Übergabe aller vereinsrelevanten Unterlagen schriftlich erklärt
werden.
(5) Die Jahresrechnung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden
Mitgliedern zu prüfen.
§ 7 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat zur fachlichen Unterstützung der Tierschutzarbeit ins
Leben rufen. Die Beiratsmitglieder haben das Recht, an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen und die Pflicht, das Vereinsleben aktiv mitzugestalten. Ein Austritt aus
dem Beirat ist ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten möglich. Die
Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
§ 8 Beitrag
Die Mitglieder des Vereins haben den Jahresbeitrag bis zum 31.03. eines jeden Jahres
zu zahlen. Die Mitgliederversammlung bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes die
Höhe des Beitrages für das kommende Jahr.
§ 9 Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die im § 1 genannten Zwecke verwendet werden.
Über die Art der Verwendung bestimmt der Vorstand.
§ 10 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Ein Grund für die Auflösung kann der Wegfall des bisherigen Zweckes, der Wegfall
der Gemeinnützigkeit oder das Fehlen der drei notwendigen Vorstandsmitglieder
sein.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbliebene Bar- und
Sachvermögen an einen gemeinnützigen Verein, der von der
Mitgliederversammlung zu bestimmen ist und ausschließlich Tierschutzzwecke im
Sinne der Satzung § 1 verfolgt.